Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Gebr. Lüken GmbH
I. Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz: AGB) gelten für alle von der Firma Gebr. Lüken GmbH, Estringer Straße 26, 49811 Lingen (nachfolgend „Lüken“ genannt), gegenüber ihren Kunden zu erbringenden Leistungen.
(2) Verbraucher i. S. d. AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer i. S. d. AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde i. S. d. AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil und auch nicht anerkannt, auch nicht in Teilen, es sei denn, ihrer Geltung wird durch Lüken ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(4) Diese AGB finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.
II. Angebot, Unterlagen und Preise
(1) Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen von Lüken dürfen ohne Zustimmung von Lüken weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Die vorgenannten Unterlagen bleiben mit allen Teilen geistiges Eigentum von Lüken. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an Lüken herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der auf Schadensersatz.
(2) Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen von Lüken (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Kunden als verbindlich bezeichnet werden.
(3) Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Kunden zu beschaffen und dem Lüken rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat hierzu notwendige Unterlagen an Lüken auszuhändigen.
(5) Eine Umsatzsteuererhöhung kann von Lüken im kaufmännischen Verkehr sofort an den Kunden weiterberechnet werden. Ist der Kunde Verbraucher, erfolgt die Weiterberechnung, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss von Lüken erbracht wird.
(6) Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Kunden erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch von Lüken auf Erstattung der Mehrkosten.
III. Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann Lüken die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
IV. Abnahme
Lüken hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb einer ihm von Lüken bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten des Kunden erfolgen.
V. Leistungsermittlung, Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen von Lüken jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen.
(2) Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen.
(3) Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Der Kunde und Lüken können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde legen.
(4) Nach Abnahme des Werkes durch den Kunden sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt im Rahmen von Verträgen zwischen Lüken und Verbrauchern unberührt und gilt im Rahmen von Verträgen zwischen Lüken und Unternehmern mit der Maßgabe, dass die Schlussrechnung als prüffähig gilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhebt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Kunden ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und – im Rahmen spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an Lüken zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat. Der Unternehmer befindet sich nach Ablauf der 14-Tages-Frist in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
(5) Wechsel und Schecks werden von Lüken nur an Zahlungs statt angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
VI. Mängelhaftung
(1) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden von Lüken nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt Lüken die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch von Lüken zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet Lüken nicht.
(2) Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind.
(3) Die Mängelansprüche des Kunden verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,
• im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
• b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
(4) Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Kunden in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
(5) Kommt Lüken einer Aufforderung des Kunden zur Mängelbeseitigung nach und
– gewährt der Kunde den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht
oder
– liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Kunde diesbezüglich schuldhaft gehandelt,
hat der Kunde die Aufwendungen von Lüken zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
VII. Eigentumsvorbehalt
Soweit Lüken im Rahmen der Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält Lüken sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Kunde etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung von Lüken an Lüken ab. Lüken nimmt diese Abtretung an.
VIII. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet Lüken – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldens-haftung nur
• im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Lüken selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
• bei Vorliegen von Mängeln, die Lüken arglistig verschwiegen hat;
• im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
• im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
• für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Kunden jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
IX. Alternative Streitbeilegung
(1) Die Gebr. Lüken GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
(2) Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können jedoch vor der Vermittlungsstelle: „Schlichtungsstelle der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim“, Bramscher Straße 134-136, 49088 Osnabrück, Telefon: +49 541 6929-0, E-Mail: info@hwk-osnabrueck.de, verhandelt werden.
X. Datenschutz
Die Datenschutzerklärung der Gebr. Lüken GmbH finden Sie unter www.gebr-lueken.de.
XI. Sonstiges
(1) Ist der Kunde Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz von Lüken, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Lüken und dem Kunden findet das Recht der Bundes-republik Deutschland Anwendung. Für den Fall, dass der Kunde Verbraucher ist, sind von dieser Rechtswahl die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes ausgenommen, in dem Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt